Steuerlich Absetzbar zur Förderung der Gesundheit in Betrieben (Check-up) nach § 3 Nr. 34 EStG und kann gesondert in voller Höhe unter Mitwirkung des Betriebsstätten-Finanzamtes abgerechnet werden:
Mit Schreiben vom 20. April 2021 hat das Bundesfinanz-Ministerium (BMF) im Schreiben vom 20.4.2021, GZ IV C 5 - S 2342/20/10003 :003 (DOK 2021/0400744), BStBl I 2021, 700 in weiser Voraussicht der Situation des Gesundheitssystems die steuerliche Absetzbarkeit unter 5. Ziff. 37 letzter Punkt ausgeführt:
Das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt des Unternehmens muss zuvor die Absetzbarkeit akzeptieren. Liegen Bewertungen eines Betriebsstätten-Finanzamtes vor, richten sich die weiteren in der Regel hiernach.
Selbstzahler sind seit längerem in der Lage, sich diese hochqualifizierte Gesundheitsversorgung durch die zugelassenen Tests von protexam zu sichern. Der ersten gesetzlichen Krankenkasse (IK Innovationskasse) ist auf deren Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Zuzahlung von 500 Euro pro Einzeltest aus den Beiträgen ihrer gesetzlichen Versicherten genehmigt worden. Beim Test auf kardio-vaskuläre und Nieren-Erkrankungen sind drei Indikationen, drei einzelne Tests von protexam als Kombitest (CRS-Test) eingeschlossen:
Da mit diesen drei Indikationen über 50% der chronischen Erkrankungen insgesamt und etwa 80% derer, die bei den Beschäftigten zwischen 40 und 65 Jahren auftreten, ist das steuerrechtlichen Ziel nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllt und gegeben.
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